DSGVO in der Akquise
Seit zweieinhalb Jahren ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Europa geltendes Gesetz. Doch noch immer wissen viele nicht, worauf es bei der rechtskonformen Akquise nach DSGVO ankommt. Gerade in der Call-Center-Branche mit Multi-Channel-Lösungen ist dieses Wissen aber essentiell. Seit zweieinhalb Jahren ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Europa geltendes Gesetz. Doch noch immer wissen viele nicht, worauf es bei der rechtskonformen Akquise nach DSGVO ankommt. Gerade in der Call-Center-Branche mit Multi-Channel-Lösungen ist dieses Wissen aber essentiell.
Zunächst einmal kommt es darauf an, wen Sie bei der Akquise ansprechen wollen. Privatperson oder Unternehmen?
Die nächste Frage ist, ob Sie den entsprechenden Kontakt per Mail oder Telefon ansprechen. Je nachdem, gelten verschiedene Regeln. Dabei hat die DSGVO sogar Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz.
Ob Kaltakquise betrieben werden darf oder nicht, hängt von der Einwilligung der kontaktierten Person ab. Handelt es sich dabei um eine Privatperson, brauchen wir eine ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Person. Haben wir diese nicht, dürfen wir keine Akquise betreiben. Handelt es sich beim Kontakt um ein Unternehmen, ist eine sogenannte „mutmaßliche Einwilligung" ausreichend. Wenn es also ein nach Art. 6 DSGVO definiertes berechtigtes Interesse unsererseits gibt, dürfen wir - auch ohne explizite Einwilligung - akquirieren.
Bei der telefonischen Ansprache gibt es außerdem eine Besonderheit: Wir dürfen die Einwilligung nicht per Double-Opt-In-Verfahren einholen – eine Eintragung von Telefonnummer und Mailadresse in ein Online-Formular und die anschließende Bestätigung der Mailadresse reichen also noch nicht aus. Hintergrund ist, dass nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, dass die Telefonnummer tatsächlich die des Mail-Absenders ist. Wir müssen hier auf spezifische Formulare zur Einverständniserklärung zurückgreifen.
Bei diesen muss schon aus der Formulierung hervorgehen, dass die angesprochene Person mit der Zustimmung in die Datenerhebung und -verarbeitung einwilligt.